Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma boardit e.K. CNC-Schaumstoffverarbeitung

1. (Vertragsbedingungen)

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Von Kunden angenommene Angebote oder vertragliche Vereinbarungen werden ausschließlich dadurch verbindlich, dass die Vereinbarung von uns schriftlich bestätigt wird. Der Inhalt einer von uns erteilten Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn ihm seitens des Käufers nicht binnen Wochenfrist nach Datum unserer Auftragsbestätigung widersprochen wird.
2. Von unserer Auftragsbestätigung abweichende Abreden oder Ergänzungen werden nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Weiterhin kommt ein Vertrag nur zustande, wenn unsere nachstehenden Bedingungen uneingeschränkt Geltung erhalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, sind daher für uns selbst dann nicht verbindlich, wenn sie der Käufer seiner Bestellung zugrunde gelegt und wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben sollten.
4. Bei Zustandekommen eines Vertrages nach Ziffern 1 bis 3 bleiben der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen im übrigen auch dann verbindlich, wenn einzelne Bestandteile der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten.

2. (Preise)

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Transportwegen. Fehlfrachten sowie Mehrkosten für Eil- und Expressgut gehen zu Lasten des Käufers.
3. Erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
4. Die vereinbarten Preise bleiben verbindlich, sofern die bestellte Ware oder Leistung von uns binnen vier Monaten nach Vertragsabschlusses zu erbringen ist. Danach erhöht sich der Preis um die von uns nachzuweisende Differenz der bei uns maßgebenden Kostenfaktoren zur Zeit des Vertragsabschlusses und zur Zeit der Lieferung bzw. Leistung, es sei denn, dass von uns nicht fristgerecht geliefert oder geleistet wird.

3. (Versand, Gefahrenübergang, Abnahmepflicht)

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht jegliche Gefahr und das Transportrisiko- und zwar auch bei FOB- oder CIF-Geschäften – auf den Käufer über.
2. Wir haften bei Beschädigungen oder Verlust der Ware nur dann, wenn die Ware von uns unter Berücksichtigung von Transportweg und – Art nicht ordnungsgemäß verpackt worden sein sollte, dies nachweislich ursächlich für den Schaden gewesen ist.
3. Sofern zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware nicht abgerufen wird, geht die Gefahr auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, ab Versandbereitschaft den Preis fällig zu stellen und Lagerkosten zu berechnen. Verzichten wir auf Fälligstellung, so sind uns neben den Lagerkosten Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 % über dem von der Bundesregierung festgesetzten Basiszinssatz ab Versandbereitschaft zu erstatten. Lagerkosten betragen EUR 4,50 pro cbm/Monat der zu liefernden Ware.

4. (Lieferfrist)

1. Ein vereinbarter Liefertermin wird auf der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Die Lieferfrist beginnt jedoch erst nach völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Sie beginnt neu, wenn der Käufer Änderung des Auftrages veranlasst, und zwar dann nach Maßgabe der Bestätigung der Änderung.
2. Die Lieferfrist wird mit der Anzeige der Versandbereitschaft gewahrt.
3. Kann die Lieferfrist aus Gründen nicht eingehalten werden, die wir nicht zu vertreten haben, (z.B. Verzögerungen von Zulieferungen Dritter, Roh-, Hilfsstoff- und Energiemangel, Streik und Aussperrung, Naturereignisse u. dgl. m.), so verlängert sie sich um die Zeit der Dauer des Hindernisses.
4. Wird die Lieferfrist aus von uns zu vertretenen Gründen nicht eingehalten, so hat der Käufer das Recht, zwei Wochen nach Ablauf einer vom Käufer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn wir vor Ablauf der Nachfrist angemessene Teilmengen zum Versand bringen. Im Verzugsfalle besteht für den Käufer nur das Rücktrittsrecht, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen; Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle begrenzt auf die Hälfte des Lieferwertes.

6. Der Käufer darf Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen nicht zurückweisen.

 

5. (Zahlungsbedingungen)

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Käufer über eine solche Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber unserer Forderung gleich aus welchem Rechtsgrunde ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung oder der Rechtsgrund des Zurückbehaltungsrechts von uns nicht bestritten werden oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. Ist unsere Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen, so sind wir berechtigt, ohne Mahnung und ohne Nachweis ab Fälligkeit Zinsen, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, einen Zinssatz für Entgeltforderungen von acht Prozentpunkte über dem von der Bundesregierung festgesetzten Basiszinssatz zuzüglich jeweiliger Mehrwertsteuer zu berechnen.
5. Zur Begleichung unserer Forderung gegebene Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen mit der Maßgabe, dass der Käufer alle hierdurch verursachten Kosten einschließlich Spesen zu tragen hat.

6. (Eigentumsvorbehalt)

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo - bezahlt hat, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung.
2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich in geeigneter Form benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
3. Werden unsere Fabrikate mit anderen Sachen verbunden oder vermischt oder zu anderen Sachen verarbeitet, so entsteht unabhängig von den Wertverhältnissen oder davon, welche Sache als Hauptsache anzusehen ist, für uns Miteigentum zu dem Anteil, der dem Wert der von uns gelieferten Fabrikate entspricht.
4. Gerät unser Käufer mit einer fälligen Zahlungsverpflichtung in Verzug, so haben wir das Recht, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Wir sind berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) an uns zu nehmen und zu verwerten. Sofern es sich um Sachen handelt, die nur in unserem Miteigentum stehen, werden die Sachen im Namen und für Rechnung des Käufers verwertet. Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen, ohne dass wir hierbei an den Verkehrswert der zu verwertenden Ware gebunden sind.
5. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Er tritt Zug um Zug gegen Empfang der Ware von vornherein alle von ihm für den Fall der Weiterveräußerung zu begründenden Forderungen gegen seine eigenen Abnehmer an uns in Höhe seiner uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ab, und zwar jeweils in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware.
6. Tritt Verzug im Sinne von Ziffer 4 Satz 1 ein, so sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung einzuziehen.

7. (Gewährleistung und Haftung)

1. Die Fertigung unserer Schaumstoff-Produkte erfolgt nach der DIN-Norm 7715 P 3.

2. Erfolgt die Lieferung aufgrund eines bemusterten Angebotes, so ist für die Qualität der Ausführung in Material, Konstruktion und Ausstattung das Muster maßgebend, wobei durch die Serienfertigung bedingte, geringfügige, die Qualität des Produkts nicht wesentlich vermindernde Abweichungen einen Gewährleistungsanspruch nicht begründen. Wir gewährleisten nicht die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck. Fehler, die auf irgendwelche Angaben oder Unterlagen des Käufers oder auf die von ihm vorgeschriebene Ausführung oder die von ihm genehmigte Materialauswahl zurückzuführen sind, schließen jegliche Gewährleistung aus.
3. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir im übrigen Gewähr gemäß nachfolgenden Bestimmungen: Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen können. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften besteht ein Schadensersatzanspruch höchstens bis zur Höhe des Lieferwertes nur dann, wenn Herabsetzung oder Rückgängigmachung für den Käufer objektiv ohne Interesse sind.
4. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel uns nicht binnen Wochenfrist nach Eingang der Ware, bei versteckten Mängeln nicht binnen Wochenfrist nach Entdeckung angezeigt worden sind und wenn der Käufer, sofern wir dies verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich frachtfrei an uns zurücksendet. Kosten der billigsten Rücksendung werden vergütet, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt.
5. Schadensersatzansprüche gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes sind, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls dem Käufer ein Schaden infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung seitens unserer Organe oder Erfüllungsgehilfen entsteht. Ein Schadensersatzanspruch besteht dann höchstens bis zur Höhe des Lieferwertes.

8. (Gewerbliche Schutzrechte)

1. Der Käufer wird unsere gewerblichen Schutzrechte an den Waren achten, keine Nachbildungen der Waren herstellen oder herstellen lassen und die Waren nicht zur Anfertigung von Mustern verwenden.
2. Der Käufer wird an uns für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 eine Vertragsstrafe in Höhe des 50-fachen des jeweiligen Rechnungswertes der Warenlieferung, mindestens jedoch EUR 5.500,00 (in Worten Fünftausendfünfhundert Euro) zahlen. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ist ausgeschlossen.
3. Der Käufer wird uns auch unverzüglich unterrichten, wenn er von Nachbildungen oder Musteranfertigungen, betreffend die von uns gelieferten Waren, durch Dritte Kenntnis erlangen sollte.

9. (Entwürfe und Werkzeuge)

1. Das Eigentum an Skizzen, Entwürfen, Zeichnungen, Originalen, usw. verbleibt beim Verkäufer, auch wenn jene vom Käufer ganz oder teilweise bezahlt worden sind.
2. Die Aufbewahrungsfristen für die unter Ziffer 1 genannten Skizzen, Entwürfe usw. beträgt mindestens 24 Monate.

10. (Sonderbedingungen für Verleihung)

1. Durch die Anforderung unseres Aufnahmesets erkennt der Kunde folgenden Sonderbedingungen von Firma boardit e.K. an.
2. Leihgegenstände sind von uns gestellten Geräte.
3. Der Kunde ist verpflichtet den Leihgegenstand bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Beschädigung und Verschmutzung in jeder Weise zu schützen.
4. Gibt der Kunde den Leihgegenstand nicht in einem einwandfreien Zustand zurück, oder ist er beschädigt oder fehlen Teile, erfolgt die Instandsetzung auf Kosten des Kunden durch boardit e.K.. Der Kunde ist verpflichtet, die Unversehrtheit und die Vollständigkeit nach Gebrauch über eine Checkliste zu bestätigen.
5. Der Kunde darf den Leihgegenstand weder vermieten, noch weiter verleihen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Leihgegenstand einräumen.
6. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem geliehenen Leihgegenstand geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, Firma boardit e.K. hiervon unverzüglich, gegebenenfalls unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. Auf die gleiche Weise ist der Dritte von der Unzulässigkeit seines Handelns in Kenntnis zu setzen.
7. Gibt der Kunde den geliehenen Leihgegenstand nicht bis spätestens 10 Tage nach der vereinbarten Leihdauer zurück, ist Firma boardit e.K. dazu berechtigt, die Rücknahme des geliehenen Gerätes abzulehnen. In diesem Fall ist der Kunde dazu verpflichtet, eine angemessene Leihgebühr für den Zeitraum zu bezahlen, bis boardit e.K.. ein Ersatzleihgegenstand beschafft hat. Des weiteren ist der Kunde dazu verpflichtet, den Neupreis des Ersatzmietgegenstands zum Zeitpunkt der Lieferung an Firma boardit e.K. zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Firma boardit e.K. bleiben vorbehalten.
8. Alle anderen Geschäftsbedingungen haben auch für diese Verleihungsbedingungen ihre Gültigkeit.

11. Kaufmännischer Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, wenn Sie Kaufmann sind.

 

HRA 730174
Amtsgericht Stuttgart

September 2014